Hinter der Plattform CanDoc steht die in Irland registrierte TECANMED LIMITED. Die Gesellschaft wurde am 27. Juni 2024 unter der Company Number 766850 eingetragen. 1Companies Registration Office – CRO Gazette
Die irische Registerveröffentlichung nennt TECANMED LIMITED, Company Number 766850, mit Registrierung am 27. Juni 2024. CanDoc vermittelt über eine digitale Plattform Kontakte zu Ärztinnen und Ärzten für medizinische Cannabistherapien, organisiert Rezeptanfragen und bindet die Auswahl von Apotheken in den Ablauf ein. Die Plattform wird zugleich von der Grünhorn Gruppe ausdrücklich als Bestandteil ihrer Dachmarke geführt. Gesellschaftsrechtlich ist jedoch zwischen TECANMED LIMITED, der Marke CanDoc und den weiteren unter Grünhorn auftretenden Unternehmen zu unterscheiden.
Dossier-Karte
Rechtsträger: TECANMED LIMITED
Rechtsform: Limited
Registrierung: 27. Juni 2024
Sitz: Dublin 2, Irland
Adresse: 88 Harcourt Street, Dublin 2, D02 DK18
Register: Companies Registration Office, Irland
Registerkennung: Company Number 766850
Gruppenbezeichnung: CanDoc; von Grünhorn als Bestandteil der Grünhorn-Dachmarke geführt
Historische Bezüge: frühere Geschäftsadresse im Bereich Dublin Landings / North Wall Quay öffentlich dokumentiert
Verschmolzene / frühere Gesellschaften: öffentlich nicht belastbar festgestellt
Aufsichtskontext: Heilmittelwerberecht, telemedizinische Cannabisversorgung, Rezeptvermittlung, Apothekenzuweisung und regulatorische Entwicklung des Medizinal-Cannabisrechts
Status: irischer Rechtsträger mit öffentlich aktiver CanDoc-Plattform. Eine Registerdatenbank weist den Unternehmensstatus als „Normal“ aus. 2SoloCheck – TECANMED LIMITED
Die Registerdatenbank führt die aktuelle Adresse, Company Number 766850, einen Director, einen Shareholder sowie den Adresswechsel vom Juni 2026.
Beziehungsgrafik TECANMED LIMITED / CanDoc

Identität und Register
Die TECANMED LIMITED ist ein irischer Rechtsträger. Das Companies Registration Office führt die Gesellschaft unter der Nummer 766850. Die Registrierung erfolgte am 27. Juni 2024. Die aktuell öffentlich ausgewiesene Geschäftsanschrift lautet 88 Harcourt Street, Dublin 2, D02 DK18. Eine Registerdatenbank dokumentiert außerdem einen Form-B2-Vorgang zur Änderung der registrierten Geschäftsadresse mit Wirkung zum 11. Juni 2026.
CanDoc ist dagegen die nach außen verwendete Plattform- und Markenbezeichnung. Die eigene Darstellung beschreibt das Angebot als digitale Vermittlungsstruktur für medizinische Cannabistherapien. Nutzer können Produkte auswählen, einen medizinischen Fragebogen ausfüllen und ihre Angaben ärztlich prüfen lassen. Ergänzend werden Videosprechstunden angeboten. 3CanDoc – Ablauf und Preise
CanDoc beschreibt Produktwahl, medizinischen Online-Fragebogen, ärztliche Prüfung, Rezeptausstellung und anschließende Auswahl einer Versandapotheke.
Adress- und Strukturhistorie
Bei der Einordnung älterer Veröffentlichungen ist die Adressentwicklung zu berücksichtigen. Frühere CanDoc-Unterlagen führten Anschriften im Bereich Dublin Landings beziehungsweise North Wall Quay. Die inzwischen öffentlich ausgewiesene Registeranschrift befindet sich in der Harcourt Street. Der dokumentierte Registervorgang aus Juni 2026 spricht deshalb für eine reguläre Adressänderung und nicht für einen ungeklärten Widerspruch.
Die Struktur erfordert zudem eine klare Trennung zwischen Rechtsträger und Außenauftritt. TECANMED LIMITED ist der identifizierte irische Rechtsträger hinter CanDoc. Die Grünhorn Gruppe wiederum führt CanDoc in ihrer Unternehmenskommunikation gemeinsam mit der Grünhorn Apotheke, der canymed GmbH und der Schurer Pharma & Kosmetik GmbH unter ihrem Dach. 4Grünhorn Gruppe – Über uns
Grünhorn nennt CanDoc ausdrücklich neben Apotheke, canymed GmbH und Schurer Pharma & Kosmetik GmbH als Entität unter dem Dach der Gruppe.
Historie und Vorgänger
Eine frühere Gesellschaft, Umfirmierung oder Verschmelzung, die als rechtlicher Vorgänger der TECANMED LIMITED einzuordnen wäre, war in den geprüften öffentlich zugänglichen Quellen nicht belastbar festzustellen. Maßgeblicher Ausgangspunkt ist deshalb die irische Gesellschaftsgründung im Juni 2024.
Die Entwicklung des Geschäftsmodells ist davon zu unterscheiden. CanDoc setzte zunächst stark auf digitale, fragebogenbasierte Abläufe und erweiterte das Angebot im Februar 2026 um Videosprechstunden mit in Deutschland ansässigen Ärzten. Die TECANMED LIMITED erklärte dazu, mehr als 130.000 Patientinnen und Patienten nutzten den Dienst. Diese Zahl ist als Unternehmensangabe dokumentiert, jedoch nicht als unabhängig geprüfte Patientenzahl. 5TECANMED LIMITED – Unternehmensmeldung vom 19. Februar 2026
Die Unternehmensmeldung kündigt Videosprechstunden an und nennt mehr als 130.000 Patientinnen und Patienten des Dienstes als eigene Unternehmensangabe.
Personen und Rollen
In der öffentlichen Kommunikation treten mehrere Personen in unterschiedlichen Funktionen auf. Stefan Fritsch wird von der Grünhorn Gruppe als deren Gründer und CEO bezeichnet. Im gerichtlichen CanDoc-Kontext wurde er 2025 außerdem als Geschäftsführer beziehungsweise persönlich Verantwortlicher der Plattform behandelt. Diese historische Verfahrensrolle darf nicht automatisch mit dem aktuell registerrechtlich eingetragenen Director der TECANMED LIMITED gleichgesetzt werden. 6Apothekerkammer Nordrhein – Verfahren um CanDoc
Die Kammer dokumentiert das Verfahren gegen CanDoc und Stefan Fritsch sowie die Rücknahme seiner Berufung beim Oberlandesgericht Dresden.
Tobias Bosse wird in der CanDoc-Unternehmenskommunikation 2026 als CanDoc-Geschäftsführer bezeichnet. Im Juni 2026 erklärte er im Zusammenhang mit regulatorischen Veränderungen, CanDoc baue zusätzlich medizinische Standorte in Deutschland auf. 7CanDoc – Cannabis-Therapie mit Zukunft
CanDoc bezeichnet Tobias Bosse als Geschäftsführer und beschreibt Videosprechstunden sowie geplante medizinische Standorte als Reaktion auf regulatorische Veränderungen. Ein frei zugänglicher aktueller irischer Registerauszug mit dem Namen des Directors lag bei der Prüfung nicht vor. Bosse wird deshalb im Dossier nicht ohne Zusatz als registerrechtlicher Director der TECANMED LIMITED bezeichnet.
Kirsten Fritsch erscheint im operativen Netzwerk als Inhaberin der Apotheke im Paunsdorf Center in Leipzig. Diese Apotheke wird auf CanDoc als Grünhorn-Partnerapotheke ausgewiesen und unter der Handelsregisternummer HRA 12096 beim Amtsgericht Leipzig geführt. 8CanDoc – Rechtliches Partnerapotheke Grünhorn
Die Seite nennt die Apotheke im Paunsdorf Center, Inhaberin Kirsten Fritsch e.K., sowie Handelsregister und Kontaktdaten der Partnerapotheke.
Beziehungen und Netzwerk
Die wichtigste öffentlich belegbare Netzwerkbeziehung führt von TECANMED LIMITED über die Plattform CanDoc zur Grünhorn-Struktur. Grünhorn beschreibt sich selbst als Dachmarke und führt CanDoc ausdrücklich als Teil dieser Struktur. Gleichzeitig erklärt die Gruppe, CanDoc verstehe sich nicht als Teleklinik, stelle selbst keine Diagnosen und beschäftige keine Ärztinnen oder Ärzte unmittelbar. Stattdessen arbeite die Plattform mit Partnerpraxen und freiberuflichen Medizinern zusammen, die eigenverantwortlich über eine medizinische Indikation entscheiden. 9Grünhorn – Einordnung von CanDoc
Die Gruppenseite beschreibt CanDoc als Vermittlungsplattform für unabhängige Ärzte und grenzt das Angebot ausdrücklich von einer eigenen Teleklinik ab.
Eine besonders konkrete operative Beziehung besteht zur Grünhorn Apotheke. CanDoc beschreibt den Ablauf so, dass Nutzer nach der ärztlichen Prüfung eine Versandapotheke auswählen können. Bei der Grünhorn Apotheke können Rezeptgebühr und Cannabispräparate nach Unternehmensangaben in einem gemeinsamen Zahlungsschritt abgewickelt werden. 10CanDoc – Apothekenauswahl
CanDoc beschreibt die freie Apothekenauswahl und eine integrierte Zahlungsabwicklung von Rezeptgebühr und Präparaten bei Auswahl der Grünhorn Apotheke.
Die canymed GmbH und die Schurer Pharma & Kosmetik GmbH werden ebenfalls von Grünhorn unter seiner Dachmarke geführt. Daraus folgt jedoch nicht automatisch, dass diese Gesellschaften Tochter- oder Beteiligungsgesellschaften der TECANMED LIMITED sind. Ein öffentlich belastbarer Beteiligungsnachweis für eine solche unmittelbare gesellschaftsrechtliche Verbindung wurde nicht festgestellt. Ebenso bleibt öffentlich offen, welcher konkrete Rechtsträger die Anteile an TECANMED LIMITED hält.
Geschäftsfelder und Selbstdarstellung
CanDoc positioniert sich im Markt für medizinisches Cannabis als digitaler Vermittler zwischen Patienten, Ärzten und Apotheken. Der öffentlich beschriebene Ablauf verbindet Produktauswahl, medizinischen Fragebogen, ärztliche Entscheidung, Rezept und Apothekenwahl. Seit Februar 2026 werden zusätzlich Videosprechstunden angeboten. Fachmedien ordnen CanDoc als zur Grünhorn-Struktur gehörende irische Plattform ein und beschreiben die Verbindung von Telemedizin und anschließendem Apothekenprozess. 11APOTHEKE ADHOC – CanDoc setzt auf Videosprechstunde
Das Fachmedium beschreibt CanDoc als zur Grünhorn-Gruppe gehörende irische Plattform und ordnet Fragebogen, Videosprechstunde und Apothekenprozess ein.
Der Begriff „Telemedizinplattform“ ist dabei erklärungsbedürftig. Nach der eigenen Grünhorn-Darstellung erbringt CanDoc nicht selbst die ärztliche Behandlung. Die Plattform stellt vielmehr die digitale Infrastruktur und Vermittlung bereit. Medizinische Entscheidungen sollen durch kooperierende Ärztinnen und Ärzte eigenverantwortlich getroffen werden. Im Dossier wird deshalb nicht formuliert, CanDoc selbst diagnostiziere oder behandle Patienten.
Kapitalmarkt und Veröffentlichungen
Für TECANMED LIMITED war in den geprüften Quellen kein börsennotierter Kapitalmarktbezug öffentlich ersichtlich. Die Gesellschaft wird in einer irischen Registerdatenbank als „Small Company“ geführt. Öffentlich relevant sind daher vor allem Registermeldungen, Unternehmenskommunikation, Plattforminhalte sowie Veröffentlichungen zu gerichtlichen und regulatorischen Entwicklungen.
Die Grünhorn Gruppe veröffentlichte im Oktober 2025 zudem die Neupositionierung zu einer integrierten Plattform für Cannabistherapie. Dabei wurde die stärkere Verbindung von medizinischer Versorgung, digitaler Begleitung und Apothekenleistungen als strategische Entwicklung dargestellt. 12Grünhorn – Integrierte Plattform für Cannabistherapie
Die Unternehmensmeldung vom Oktober 2025 beschreibt die strategische Entwicklung Grünhorns hin zu einer stärker integrierten Cannabis-Versorgungsplattform.
Aufsicht und kritischer Kontext
CanDoc war Gegenstand eines heilmittelwerberechtlichen Verfahrens, das von der Apothekerkammer Nordrhein betrieben wurde. Nach Darstellung der Kammer hatte das Landgericht Leipzig im Wege einer einstweiligen Verfügung sowohl die Betreiberin der Plattform als auch Stefan Fritsch persönlich zu Unterlassungen verpflichtet. Im anschließenden Berufungsverfahren vor dem Oberlandesgericht Dresden nahm Fritsch seine Berufung im November 2025 zurück. Die wertenden Aussagen der Apothekerkammer sind als Position einer Verfahrensbeteiligten einzuordnen; der Verfahrensablauf wird zusätzlich durch die Pharmazeutische Zeitung fachmedial beschrieben. 13Pharmazeutische Zeitung – CanDoc und Apothekerkammer Nordrhein
Das Fachmedium berichtet über die einstweilige Verfügung des LG Leipzig und die spätere Rücknahme der Berufung vor dem OLG Dresden.
Im Januar 2026 veröffentlichte die Apothekerkammer Nordrhein zudem, dass ein gegen Stefan Fritsch persönlich verhängtes Ordnungsgeld von 20.000 Euro rechtskräftig geworden sei. Hintergrund sei die Durchsetzung der zuvor ergangenen Unterlassungsverfügung. Das Dossier ordnet diesen Vorgang ausdrücklich als personenbezogenes Ordnungsmittel im konkreten Verfahren ein und verkürzt ihn nicht zu einer pauschalen Aussage, CanDoc habe eine „20.000-Euro-Strafe“ erhalten. 14Apothekerkammer Nordrhein – Ordnungsgeld gegen Stefan Fritsch
Die Kammer dokumentiert ein rechtskräftiges Ordnungsgeld von 20.000 Euro gegen Stefan Fritsch persönlich im Zusammenhang mit der Unterlassungsverfügung.
Über das konkrete CanDoc-Verfahren hinaus hat der Bundesgerichtshof am 26. März 2026 im Verfahren I ZR 74/25 Grundsätze zur Publikumswerbung für medizinisches Cannabis durch Vermittlungsportale bestätigt. Danach kann ein Verstoß gegen § 10 Absatz 1 Heilmittelwerbegesetz vorliegen, wenn Plattformen konkrete Beschwerden mit medizinischem Cannabis verknüpfen und zugleich Behandlungsanfragen ermöglichen. Dieses Urteil betraf nicht CanDoc und wird deshalb ausschließlich als allgemeiner Rechtsrahmen geführt. 15BGH I ZR 74/25 – medizinisches Cannabis und Publikumswerbung
Die Entscheidung vom 26. März 2026 behandelt Werbegrenzen für Cannabis-Vermittlungsportale, war jedoch kein Verfahren gegen CanDoc oder TECANMED LIMITED.
Parallel dazu ist die telemedizinische Verschreibung von Medizinalcannabis Gegenstand politischer Regulierung. Ein 2025 in den Bundestag eingebrachter Gesetzentwurf sah unter anderem stärkere Anforderungen an den persönlichen Arztkontakt sowie Einschränkungen beim Versand vor. Der parlamentarische Vorgang wird im Dossier als Gesetzgebungs- und Regulierungsumfeld geführt und nicht als pauschal bereits geltendes Verbot der CanDoc-Dienstleistungen. 16Deutscher Bundestag – Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes
Der parlamentarische Vorgang dokumentiert geplante Einschränkungen telemedizinischer Verschreibungen und des Versands von Medizinalcannabis sowie den damaligen Gesetzgebungsstand.
Dossier-Status
Belegt: TECANMED LIMITED ist ein am 27. Juni 2024 in Irland registrierter Rechtsträger mit Company Number 766850. CanDoc ist die öffentlich verwendete Plattformbezeichnung. Die Plattform vermittelt digitale Kontakte zu Ärzten und integriert Rezept- und Apothekenprozesse.
Gruppenebene: Die Grünhorn Gruppe führt CanDoc ausdrücklich unter ihrer Dachmarke. Die operative Verbindung zur Grünhorn Apotheke ist über den CanDoc-Bestell- und Apothekenprozess öffentlich dokumentiert. Daraus wird keine nicht belegte direkte Beteiligung an TECANMED LIMITED abgeleitet.
Historie: Der Rechtsträger besteht seit Juni 2024. Ein Adresswechsel zur Harcourt Street ist 2026 registerseitig dokumentiert. Frühere Rechtsträger, Fusionen oder Verschmelzungen waren öffentlich nicht belastbar festzustellen.
Aufsicht: Für CanDoc bestehen dokumentierte heilmittelwerberechtliche Gerichtsverfahren beziehungsweise Unterlassungs- und Ordnungsmittelverfahren. Der BGH hat 2026 zusätzlich allgemeine Werbegrenzen für Cannabis-Vermittlungsplattformen konkretisiert. Die politische Regulierung von Telemedizin und Versand bleibt für das Geschäftsmodell relevant.
Offen: Öffentlich nicht abschließend ausgewiesen sind der namentliche aktuelle Shareholder der TECANMED LIMITED, die vollständige gesellschaftsrechtliche Beteiligungskette zur Grünhorn-Struktur und der Name des aktuell eingetragenen irischen Directors in den frei zugänglichen Registerinformationen. Die von TECANMED LIMITED kommunizierte Zahl von mehr als 130.000 Patientinnen und Patienten ist als Unternehmensangabe belegt, jedoch nicht unabhängig verifiziert.
Pressemeldungen
Digital und persönlich: CanDoc bietet Video-Sprechstunden mit deutschen Ärzten an
Cannabis-Therapie mit Zukunft: Wie CanDoc sich auf neue Anforderungen vorbereitet
Grünhorn startet integrierte Plattform für Cannabistherapie
Positive Links
CanDoc setzt auf Videosprechstunde – APOTHEKE ADHOC
Grünhorn Gruppe – Struktur und Einordnung von CanDoc
Kritische Links
CanDoc-Geschäftsführer nimmt Berufung gegen erstinstanzliche Entscheidung zurück – Apothekerkammer Nordrhein
CanDoc-Gründer haftet persönlich und muss 20.000 Euro Ordnungsgeld zahlen – Apothekerkammer Nordrhein
Plattform-Chef lenkt gegen Kammer Nordrhein ein – Pharmazeutische Zeitung
BGH: Zur Zulässigkeit von Werbung für medizinisches Cannabis – allgemeiner Rechtskontext
Änderung des Medizinal-Cannabisgesetzes – Deutscher Bundestag
Dossier-Verwaltung:
Nordwell Horizon AG
Turmstrasse 18
6312 Steinhausen





